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Positionspapier zum Thema „Hilfen für Kinder im Umfeld von Suchtstörungen“


Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie sieht Kinder und Jugendliche als eine von Suchtstörungen und negativen psychischen Entwicklungen besonders betroffene Gruppe an. Diese Gefährdung resultiert oft, aber nicht nur, aus der Sozialisation in einer suchtbelasteten Familie. Geeignete, psychologisch fundierte Maßnahmen zur Frühintervention und Schwerpunktprävention könnten hier entscheidend helfen. Um diese notwendige gesundheitspolitische Innovation voranzubringen und das gesellschaftspolitische Bewusstsein für die Problematik von Suchtstörungen in Familien zu verbessern, hat die dg sps folgende Positionen beschlossen und zur Maxime ihres Handelns erklärt:
  • Alle Kinder haben das Recht, in einer Umwelt aufzuwachsen, in der sie vor den negativen Begleiterscheinungen des Alkohol- und Tabakkonsums und soweit wie möglich vor Alkohol- und Tabakwerbung geschützt sind.
  • Wie alle alkoholgefährdeten oder alkoholgeschädigten Bürger und ihre Familienangehörigen haben auch die mitbetroffenen Kinder das Recht auf Zugang zu Therapie und Betreuung.
  • Kinder haben das Recht auf Schutz vor den negativen Auswirkungen des Drogen-, Alkohol- und Tabakkonsums in Familie und Gesellschaft. Die diesbezügliche Prävention und Behandlung ist auch eine suchtpsychologische Aufgabe. Leitlinie des Handelns ist die Förderung des Kindeswohls.
  • Hilfen für Kinder von Suchtkranken sind eine Querschnittsaufgabe für Erziehung, Bildung, Jugendhilfe, Suchthilfe und Gesundheitsvorsorge. Sie müssen bedarfsgerecht und auf den Einzelfall abgestimmt sein und flexibel vorgehalten werden. Hilfen und Versorgungsleistungen werden so kurz wie möglich und so lange wie notwendig vorgehalten.
  • Kinder sind soweit wie möglich vor den negativen Folgen übermäßigen Substanzkonsums in ihrem familiären Umfeld beschützen. Zu den negativen Folgen Gewalt, Unfälle, Verletzungen, Vergiftungen, Vernachlässigung, Missbrauch und entwürdigende Erziehungsmethoden. Auch vor den negativen Folgen des Passivrauchens sind Kinder zu schützen.
  • Ungeborene Kinder sollen nicht durch den Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsum ihrer Mütter in ihrer natürlichen Entwicklung gehemmt, beeinträchtigt oder geschädigt werden. Es ist gesellschaftliche Aufgabe, vorgeburtliche Schädigungen durch psychotrope Substanzen weitestgehend zu verhindern. Dazu sind entsprechende Maßnahmen der Aufklärung, Information, Frühintervention, Prävention und Behandlung unter Beteiligung psychologischer Fachkräfte einzurichten.
  • Abhängigkeitskranken Eltern soll Unterstützung in Form psychologischer, pädagogischer und sozialer Hilfen bei der Erziehung, Betreuung und Versorgung ihrer Kinder gegeben werden. Das Zusammenleben von Eltern und Kindern unter Wahrung des Kindeswohls hat dabei als Ziel Vorrang. In Fällen schwerer und nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls soll eine – ggf. vorübergehende – Fremdplatzierung des Kindes nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des KJHG erfolgen. Zur Unterstützung von Pflegefamilien und im Rahmen der Heimerziehung sind dabei auch psychologische Behandlungs- und Unterstützungsformen anzuwenden.
  • Die Hilfen für gefährdete Kinder im Umfeld von Suchtstörungen sollen frühzeitig, umfassend und psychologisch fundiert erfolgen. Die Hilfen sollen sich an der Schadensverhinderung, und falls dies nicht möglich an der Schadensbegrenzung orientieren. Im Konfliktfalle haben Kinder von Suchtkranken ein Recht auf psychologische Behandlung und Hilfe auch gegen den Willen eines Elternteils oder beider Elternteile.
  • Kindergarten und Schule sind verpflichtet, ein Höchstmaß an suchtpräventiven Interventionen für Kinder im Allgemeinen, Risikokinder im Speziellen, vorzuhalten und anzuwenden.
  • Bei dauerhaft vorhandenen kindlichen Verhaltensproblemen und –störungen im Umfeld familialer Suchterkrankungen soll so früh wie möglich durch geeignete Fachkräfte interveniert werden.
  • Kinder von Suchtkranken sollen in allen Belangen vor Stigmatisierung und den negativen Folgen der Krankheit ihrer Eltern geschützt werden. Sie sollen dadurch vor sozialer Isolierung, Ächtung, Benachteiligung und Marginalisierung bewahrt und geschützt werden.
  • Psychologische Fachkräfte sollen sich der Situation von Kindern, die im Umfeld von Suchtstörungen aufwachsen, bewusst sein und ihre Interventionen differenziell auf deren Bedürfnisse abstimmen. Innerhalb der Suchtpsychologie als psychologischer Teildisziplin sollen Forschung und Weiterbildung auf die Situation der von Suchtstörungen betroffenen oder gefährdeten Kinder ausgerichtet werden.
  • Kinder von Suchtkranken tragen keine Schuld an der Suchtkrankheit ihrer Eltern und sind auch nicht für deren Genesung verantwortlich. Sie haben ein Recht auf kindgerechte Verhaltensweisen, eine kindgerechte Umwelt und verantwortliche Elternschaft seitens ihrer Eltern. Kinder von Suchtkranken sollten die Möglichkeit haben, sich emotional, intellektuell und psychisch so zu entwickeln wie andere Kinder aus nicht belasteten Familien. Auf ihren Wunsch hin muss ihnen die Möglichkeit zur Entwicklung in entsprechenden Kontexten gegeben werden. Kinder von Suchtkranken haben ein Recht auf Erklärung und Information bezüglich der Erkrankung ihrer Eltern. Diese Maßnahmen sollten durch die Eltern selbst, aber auch (falls nicht möglich) durch Therapeuten, Lehrer und Massenmedien erfolgen. Sie haben das Recht auf wenigstens eine enge und kontinuierlich vorhandene Vertrauensperson, mit denen sie ihre Sorgen und Probleme besprechen können. Falls die Eltern hierzu nicht in der Lage sind, muss ihnen eine derartige Person (z.B. ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) vermittelt werden.
Dieses Positionspapier wurde vom Vorstand der dg sps am 11.05.2001 in Köln einstimmig verabschiedet. Die Positionspapiere können Sie sich hier herunterladen.


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