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Positionspapier zum Thema „Hilfen für Kinder
im Umfeld von Suchtstörungen“
Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie sieht Kinder und
Jugendliche als eine von Suchtstörungen und negativen psychischen
Entwicklungen besonders betroffene Gruppe an. Diese Gefährdung resultiert
oft, aber nicht nur, aus der Sozialisation in einer suchtbelasteten
Familie. Geeignete, psychologisch fundierte Maßnahmen zur Frühintervention
und Schwerpunktprävention könnten hier entscheidend helfen.
Um diese notwendige gesundheitspolitische Innovation voranzubringen
und das gesellschaftspolitische Bewusstsein für die Problematik
von Suchtstörungen in Familien zu verbessern, hat die dg sps folgende
Positionen beschlossen und zur Maxime ihres Handelns erklärt:
- Alle Kinder haben das Recht, in einer Umwelt aufzuwachsen,
in der sie vor den negativen Begleiterscheinungen des Alkohol-
und Tabakkonsums und soweit wie möglich vor Alkohol- und
Tabakwerbung geschützt sind.
- Wie alle alkoholgefährdeten oder alkoholgeschädigten
Bürger und ihre Familienangehörigen haben auch die
mitbetroffenen Kinder das Recht auf Zugang zu Therapie und Betreuung.
- Kinder haben das Recht auf Schutz vor den negativen Auswirkungen
des Drogen-, Alkohol- und Tabakkonsums in Familie und Gesellschaft.
Die diesbezügliche Prävention und Behandlung ist auch
eine suchtpsychologische Aufgabe. Leitlinie des Handelns ist
die Förderung des Kindeswohls.
- Hilfen für Kinder von Suchtkranken sind eine Querschnittsaufgabe
für Erziehung, Bildung, Jugendhilfe, Suchthilfe und Gesundheitsvorsorge.
Sie müssen bedarfsgerecht und auf den Einzelfall abgestimmt
sein und flexibel vorgehalten werden. Hilfen und Versorgungsleistungen
werden so kurz wie möglich und so lange wie notwendig vorgehalten.
- Kinder sind soweit wie möglich vor den negativen Folgen übermäßigen
Substanzkonsums in ihrem familiären Umfeld beschützen.
Zu den negativen Folgen Gewalt, Unfälle, Verletzungen, Vergiftungen,
Vernachlässigung, Missbrauch und entwürdigende Erziehungsmethoden.
Auch vor den negativen Folgen des Passivrauchens sind Kinder
zu schützen.
- Ungeborene Kinder sollen nicht durch den Alkohol-, Tabak-
und Drogenkonsum ihrer Mütter in ihrer natürlichen
Entwicklung gehemmt, beeinträchtigt oder geschädigt
werden. Es ist gesellschaftliche Aufgabe, vorgeburtliche Schädigungen
durch psychotrope Substanzen weitestgehend zu verhindern. Dazu
sind entsprechende Maßnahmen der Aufklärung, Information,
Frühintervention, Prävention und Behandlung unter Beteiligung
psychologischer Fachkräfte einzurichten.
- Abhängigkeitskranken Eltern soll Unterstützung in
Form psychologischer, pädagogischer und sozialer Hilfen
bei der Erziehung, Betreuung und Versorgung ihrer Kinder gegeben
werden. Das Zusammenleben von Eltern und Kindern unter Wahrung
des Kindeswohls hat dabei als Ziel Vorrang. In Fällen schwerer
und nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls soll eine – ggf.
vorübergehende – Fremdplatzierung des Kindes nach
den einschlägigen Rechtsvorschriften des KJHG erfolgen.
Zur Unterstützung von Pflegefamilien und im Rahmen der Heimerziehung
sind dabei auch psychologische Behandlungs- und Unterstützungsformen
anzuwenden.
- Die Hilfen für gefährdete Kinder im Umfeld von Suchtstörungen
sollen frühzeitig, umfassend und psychologisch fundiert
erfolgen. Die Hilfen sollen sich an der Schadensverhinderung,
und falls dies nicht möglich an der Schadensbegrenzung orientieren.
Im Konfliktfalle haben Kinder von Suchtkranken ein Recht auf
psychologische Behandlung und Hilfe auch gegen den Willen eines
Elternteils oder beider Elternteile.
- Kindergarten und Schule sind verpflichtet, ein Höchstmaß an
suchtpräventiven Interventionen für Kinder im Allgemeinen,
Risikokinder im Speziellen, vorzuhalten und anzuwenden.
- Bei dauerhaft vorhandenen kindlichen Verhaltensproblemen und –störungen
im Umfeld familialer Suchterkrankungen soll so früh wie möglich
durch geeignete Fachkräfte interveniert werden.
- Kinder von Suchtkranken sollen in allen Belangen vor Stigmatisierung
und den negativen Folgen der Krankheit ihrer Eltern geschützt werden.
Sie sollen dadurch vor sozialer Isolierung, Ächtung, Benachteiligung
und Marginalisierung bewahrt und geschützt werden.
- Psychologische Fachkräfte sollen sich der Situation von
Kindern, die im Umfeld von Suchtstörungen aufwachsen, bewusst
sein und ihre Interventionen differenziell auf deren Bedürfnisse
abstimmen. Innerhalb der Suchtpsychologie als psychologischer
Teildisziplin sollen Forschung und Weiterbildung auf die Situation
der von Suchtstörungen betroffenen
oder gefährdeten Kinder ausgerichtet werden.
- Kinder von Suchtkranken tragen keine Schuld an der Suchtkrankheit
ihrer Eltern und sind auch nicht für deren Genesung verantwortlich.
Sie haben ein Recht auf kindgerechte Verhaltensweisen, eine kindgerechte
Umwelt und verantwortliche Elternschaft seitens ihrer Eltern. Kinder
von Suchtkranken sollten die Möglichkeit haben, sich emotional,
intellektuell und psychisch so zu entwickeln wie andere Kinder aus nicht
belasteten Familien. Auf ihren Wunsch hin muss ihnen die Möglichkeit
zur Entwicklung in entsprechenden Kontexten gegeben werden. Kinder von
Suchtkranken haben ein Recht auf Erklärung und Information bezüglich
der Erkrankung ihrer Eltern. Diese Maßnahmen sollten durch die
Eltern selbst, aber auch (falls nicht möglich) durch Therapeuten,
Lehrer und Massenmedien erfolgen. Sie haben das Recht auf wenigstens
eine enge und kontinuierlich vorhandene Vertrauensperson, mit denen sie
ihre Sorgen und Probleme besprechen können. Falls die Eltern hierzu
nicht in der Lage sind, muss ihnen eine derartige Person (z.B. ein Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut) vermittelt werden.
Dieses Positionspapier wurde vom Vorstand der
dg sps am 11.05.2001 in Köln einstimmig verabschiedet. Die Positionspapiere
können Sie sich hier herunterladen.
Unbenanntes Dokument
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