Satzung der Deutschen Gesellschaft für Suchtpsychologie
e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie.
Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Aufgaben
Ziel und Aufgabe des Vereins ist die psychologisch orientierte Forschung zu Ätiologie,
Diagnostik, Behandlung und Prävention von Suchtstörungen (insbes. in
Bezug auf Alkohol, Nikotin, Psychopharmaka und Drogen) zu unterstützen sowie
den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis der Suchthilfe (z.B. Prävention,
Beratung und Behandlung von Suchtstörungen) zu fördern und so dem Allgemeinwohl
zu dienen.
Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören insbesondere:
- Fundierung und Profilierung der Suchtpsychologie als Gegenstandsbereich
psychologischer Forschung und Praxis.
- Förderung und Weiterentwicklung psychologisch fundierter Therapie-
und Interventionsformen für Suchtstörungen.
- Unterstützung psychologisch orientierter Forschung zum Themenbereich
Sucht .
- Förderung psychologisch orientierter wissenschaftlicher Arbeiten zum
Thema Sucht und deren Publikation und Verbreitung.
- Unterstützung der Kommunikation und Zusammenarbeit von Personen, die
sich mit psychologischer Suchtforschung wissenschaftlich beschäftigen
und entsprechende Funktionen bekleiden.
- Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Fachveranstaltungen
zur Suchtpsychologie, -prävention, -beratung und -therapie.
- Bereitstellung allgemein verständlicher Informationen bzw. Information
der Öffentlichkeit und Medien zur Suchtproblematik. Teilnahme am publizistischen
Diskurs zu Suchtproblemen.
- Beratung von wissenschaftlichen Gesellschaften, Verwaltungsbehörden,
Körperschaften des Öffentlichen Rechts und vergleichbaren Organen,
insbes. Kosten- und Leistungsträgern des Gesundheitswesens.
- Förderung der psychologischen und psychotherapeutischen Ausbildung,
Weiterbildung und Fortbildung in Bezug auf Suchtstörungen.
- Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften im
Bereich Sucht.
Die Aktivitäten des Vereins sind überregional und erstrecken sich
auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus soll ein intensiver
Austausch mit internationalen Fachgesellschaften und Fachkollegen, insbesondere
im Bereich der Europäischen Union, gepflegt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten Vereinsmitglieder
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies schließt weder den
Einsatz von Aufwendungen noch angemessene Tätigkeitsvergütung und Zuschüsse
zu Forschungsaufgaben oder zu wissenschaftlichen Fortbildungen aus. Die Mitglieder
des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütung begünstigt werden. Die vom Verein geförderten wissenschaftlichen
Fragestellungen und Forschungszwecke dienen der Allgemeinheit.
§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer
und/oder Hilfspersonal für das Büro bestellt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht
aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, fördernden
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen Dipl.-Psychologen/ Dipl.-Psychologinnen
oder Personen mit einem äquivalenten Abschluss an einer ausländischen
Universität sein.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die an den Zielen der Gesellschaft
interessiert sind und entsprechende Aktivitäten und Erfahrungen nachweisen
können.
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Sie
haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie sind aber zur Mitgliederversammlung
einzuladen und haben das Recht, aktiv beratend teilzunehmen.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen des In- und Auslandes
sein. Sie werden durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.
§6 Aufnahme
Aufnahmeanträge müssen in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf
Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Entscheidung wird dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
für besondere Verdienste um die Förderung des Vereins oder des Vereinszwecks
an in- und ausländische Personen verliehen werden.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung
des Vereins. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der
schriftlichen Form.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen Beschluss des Vorstandes
erfolgen. Ein solcher Beschluss muss mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden.
Der Ausschluss wird dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Das Mitglied hat das Recht Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ausschlussgründe sind insbes.
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
- unehrenhaftes oder unethisches Verhalten innerhalb und außerhalb
des Vereins
- Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung
§ 8 Beiträge und Spenden
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.
Dieser Beitrag ist im ersten Quartal und bei Eintritt in den Verein im laufenden
Jahr sofort fällig. Für Spenden an den Verein werden nach Maßgaben
der jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmung Quittungen erteilt.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbes.
aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
Unbenommen des Rechts der außerordentlichen und der fördernden
Mitglieder, an den Mitgliederversammlungen aktiv beratend teilzunehmen, haben
in den Mitgliederversammlungen nur die ordentlichen Mitglieder das aktive und
passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sofern sie
Dipl.-Psychologen/ Dipl.-Psychologinnen oder Personen mit äquivalenter
Ausbildung einer ausländischen Universität sind.
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbes. aus der
Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie
sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften
zu unterstützen.
Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung
verpflichtet.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
ad 1: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten,
einem Schriftführer, einem Finanzverwalter und bis zu vier Beisitzern. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten,
von denen jeder allein vertretungsberechtig ist. Die Mitglieder des Vorstandes
werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit
kann der Präsident die Entscheidung der Vorstandsmitglieder schriftlich
einholen. Der Vorstand pflegt die Geschäftsführung des Vereins. Er
legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung und regelt die interne Aufgabenverteilung.
ad 2: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung
tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung ist mit
einer Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zu übersenden.
Der Vorstand hat in der Regel einmal jährlich, mindestens aber zweimal in
2 Jahren zur Mitgliederversammlung einzuladen. Er kann aber jederzeit eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Eine Mitgliederversammlung
ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies verlangen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand, falls nicht ein Mitglied eine geheime
Abstimmung verlangt.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen
wurde und der neue Textentwurf mit der Einladung bekanntgemacht wurde. Satzungsänderungen
bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Betreffen die Satzungsänderungen
Ziel, Zweck, Gemeinnützigkeit oder die Auflösung des Vereins, so
ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
enthalten muss. Der Protokollführer wird jeweils von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie
(DGSS), Hamm . Eine Rückerstattung von früheren Zuwendungen an Vereinsmitglieder
findet nicht statt.
§ 12 Eintragung
Der Gründungsvorstand hat den Verein zum Vereinsregister anzumelden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung)
am 05. Mai 2000 beschlossen.
(es folgen Namen, Anschriften und Unterschriften der Gründungsmitglieder)
An der Gründung der Gesellschaft waren u.a. beteiligt:
Dr. Gerhard Bühringer (München), Dipl.-Psych. Joachim Dörner
(Bochum), Prof. Dr. Joachim Funke (Heidelberg), Dr. Wilma Funke (Wied), Dipl.-Psych.
Christian Heise (Renchen), Dipl.-Psych. Ulrike Karren-Derber (Trier), Prof.
Dr. Michael Klein (Köln), Prof. Dr. Joachim Körkel (Nürnberg),
Dr. Johannes Lindenmeyer (Lindow), Prof. Dr. Fred Rist (Münster), Dr.
Bernd Schneider (Bad Tönisstein), Dr. Jürgen Rink (Heidelberg), Dipl.-Psych.
Ralf Schneider (Friedrichsdorf), Dr. Hans-Peter Steingass (Remscheid), Dr.
Clemens Veltrup (Parber), Dipl.-Psych. Theo Wessel (Bielefeld), Dr. Uwe Zemlin
(Wilhelmsheim).