Psychologische PsychotherapeutInnen in der Suchtkrankenversorgung

Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Suchtpsychologie

Suchtkrankenhilfe und Suchtkrankenversorgung sind ein wichtiges Arbeitsfeld von Diplom-Psychologen bzw. Psychologischen Psychotherapeuten:

In ambulanten Beratungs-und Behandlungsstellen der Suchthilfe arbeiten über 500 Diplom-Psychologen und Psychologische Psychotherapeuten (DHS-Jahrbuch Sucht 2004, Seite 142: 1.049 Beratungsstellen und ambulante Behandlungsstel­len/Tabelle 4.4 Deutsche Suchthilfestatistik der ambulanten Suchtkrankenhilfe für 2004: 0,47 Diplom-Psychologen je Einrichtung).
In stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen für Abhängigkeits­kranke arbeiten annähernd 700 weitere Diplom-Psychologen und Psychologische Psychotherapeuten (DHS-Jahrbuch Sucht 2004, Seite 142: 11.312 vollstationäre Entwöhnungsplätze/Tabelle 5.5 der Deutschen Suchthilfestatistik 2004 für stationäre Einrichtungen: 3,8 Diplom-Psychologen je 65 Behandlungsplätzen). Hierbei sind die Stellen für Diplom-Psychologen in sonstigen ambulanten, teilstationären und statio­nären Einrichtungen der Suchtkrankenversorgung (insbesondere in psychiatrischen Facheinrichtungen) nicht mit berechnet.
Von den bundesweit ca. 61 000 Betten in psychiatrischen Fachkrankenhäusern und Fachabteilungen sind ca. 10 500 Betten (17.5 %) mit Patienten mit einer Hauptdiagnose aus dem Bereich der Suchterkrankungen belegt. Auf der Berech­nungsgrundlage der Personalverordnung Psychiatrie kann man bundesweit mit ca. 300 -400 Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten in der Suchtkran­kenversorgung der stationären psychiatrischen Facheinrichtungen rechnen.
Weitere Psychologinnen und Psychologen arbeiten im Bereich der störungsbezoge­nen Grundlagen-und Versorgungsforschung.

  1. Der zentrale Ansatzpunkt für die Veränderung suchtbezogenen Risikoverhaltens, schädlichen oder abhängigen Konsumverhaltens liegt in der Veränderung der psychischen Funktionsbereiche (Einstellungen, Werte, Motivation, Lernen, Ver­haltensmodifikation, Regulierung von Emotionen, Kognitionen, etc.). In diesem Bereich ist ausbildungsspezifisch der besondere Fachkompetenz der Psycholo­gen verortet.
  2. Durch ihre zusätzliche psychotherapeutische Ausbildung erwerben Psychologi­sche Psychotherapeuten weitere Kompetenz in der Behandlung psychischer Stö­rungen und damit auch die Berechtigung, selbstständig in diesem Heilberuf tätig zu werden (Approbation).
  3. Im Bereich der Behandlung suchtkranker Menschen hat die Psychologie in den letzten Jahrzehnten einen wesentlichen Beitrag geleistet zur Entwicklung einer modernen evidenzbasierten Suchtkrankenbehandlung: bei wesentlichen Modu­len der AWMF – Leitlinien zur Behandlung substanzbezogener Störungen han­delt es sich um psychologische Therapiemethoden (Kognitiv Behaviorale Thera-

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pie, Motivationale Verfahren wie Motivational Interviewing, Soziale Kompetenz­trainings, Rückfallmanagement, verhaltenstherapeutische Paartherapie u.a.)

  1. Die Psychologie als Wissenschaft und psychologische Kolleginnen und Kollegen als Wissenschaftler haben in psychologischen und interdisziplinären For­schungsansätzen wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung unseres Störungs­und Veränderungswissens geleistet.
  2. Psychologische Psychotherapeuten sind daher von ihrer wissenschaftlichen und psychotherapeutischen Ausbildung her in besonderer Weise befähigt, nach Lö­sungen für suchtbezogene Probleme in der Gesellschaft zu suchen und beim einzelnen Menschen zu behandeln, sowie die Forschung und Therapie in diesem Bereich weiter zu entwickeln.
  3. Die Kompetenzen von Psychologischen Psychotherapeuten sind daher in allen Bereichen der Suchtkrankenversorgung (von der Prävention über die Kranken­behandlung und Rehabilitation bis zur Nachsorge) und in der Suchtforschung er­forderlich, um eine hohe Versorgungsqualität und deren Weiterentwicklung si­cherzustellen.
  4. Psychologische Psychotherapeuten sind daher ebenfalls in besonderer Weise geeignet, auch Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Suchtkrankenversorgung zu übernehmen. Die dem in vielen Bereichen (besonders im Bereich der Behand­lung (SGB V) und Rehabilitation (SGB VI) in Institutionen) entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen sind dem Recht auf selbständige Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie durch Psychologische Psychothera­peuten anzupassen.
  5. Im Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 wird unter § 1 Abs. 3 ausge­führt: „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krank­heitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“
  6. Im § 27 ‚Krankenbehandlung’ § 1 Satz 1 SGB V heißt es: „Die Krankenbehand­lung umfasst 1. Die ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärzt­liche und psychotherapeutische Behandlung.“
  7. Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie fordert nachfolgende Änderun­gen im SGB V bzw. SGB VI zur Sicherung des Rechtes auf selbstständige Aus­übung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie durch Psychologische Psy­chotherapeuten:

a) § 73 SGB V Abs. 2: Die vertragsärztliche Versorgung um fasst die

  1. ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
  2. – 4.……..
  1. ärztliche und psychotherapeutische Verordnung von Leis­tung zur medizinischen Rehabilitation
  2. ………

 

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  1. ärztliche und psychotherapeutische Verordnung von Kran­kenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge-oder Rehabi­litationseinrichtungen
  2. …………
  3. ärztliche und psychotherapeutische Ausstellung von Be­scheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Kranken­kassen oder der medizinische Dienst zur Durchführung ihrer ge­setzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes benötigen
  4. – 11. ……….. und

12. ärztliche und psychotherapeutische Verordnung von Sozi­otherapie.
b) § 107 SGB V Abs. 1 Satz 2: Krankenhäuser, Vorsorge-oder Rehabilitations­einrichtungen: Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuches sind Einrichtun­gen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher oder psychothera­peutischer Leitung stehen.
c) § 15 Abs. 2 SGB VI: Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die stationä­ren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden .... in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher oder psychotherapeutischer Verant­wortung und ...

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie tritt dafür ein, dass Psychologi­sche Psychotherapeuten in psychiatrischen Krankenhäusern und ambulanten, teilstationären oder stationären Facheinrichtungen der Suchtkrankenhilfe im Rahmen von Stationsleitungen, Teamleitungen und Klinikleitungen in eigenver­antwortlicher Position tätig sein können. Beispielhaft seien als ein erster Schritt in diese Richtung die Strukturerhebungsbögen zur ‚Qualitätssicherung durch die gesetzlichen Krankenkassen in der medizinischen Rehabilitation’ bzw. zum ‚Qua­litätssicherungsverfahren der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Ren­tenversicherung’ (erste Auflage, 19.04.2005) genannt, die neben Diplom-Psychologen, Psychologischen Psychotherapeuten auch die Funktionen von „Leitenden Psychologen“ aufführen.
  2. Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie tritt gegenüber Gewerkschaften wie Trägereinrichtungen dafür ein, dass approbierte Psychologische Psychothe­rapeuten im Rahmen der Tarifstruktur analog den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Fachärzten für psychotherapeutische Medizin vergütungs­rechtlich eingeordnet werden.
  3. Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie fordert die Bundespsychothera­peutenkammer und die Landespsychotherapeutenkammern auf, gegenüber dem Gesetzgeber und anderen gesellschaftlichen und institutionellen Ansprechpart­nern im Sinne des vorgelegten Positionspapiers initiativ zu werden.

Von Dipl.-Psych. Peter Missel und Dipl.-Psych. Michael Müller-Mohnssen im Auftrag der dg sps erarbeitet. Vom Vorstand der dg sps am 15. Oktober 2005 verabschiedet.
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