Psychologische PsychotherapeutInnen in der Suchtkrankenversorgung
Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Suchtpsychologie
Suchtkrankenhilfe und Suchtkrankenversorgung sind ein wichtiges Arbeitsfeld von Diplom-Psychologen bzw. Psychologischen Psychotherapeuten:
In ambulanten Beratungs-und Behandlungsstellen der Suchthilfe arbeiten über 500 Diplom-Psychologen und Psychologische Psychotherapeuten (DHS-Jahrbuch Sucht 2004, Seite 142: 1.049 Beratungsstellen und ambulante Behandlungsstellen/Tabelle 4.4 Deutsche Suchthilfestatistik der ambulanten Suchtkrankenhilfe für 2004: 0,47 Diplom-Psychologen je Einrichtung).
In stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen für Abhängigkeitskranke arbeiten annähernd 700 weitere Diplom-Psychologen und Psychologische Psychotherapeuten (DHS-Jahrbuch Sucht 2004, Seite 142: 11.312 vollstationäre Entwöhnungsplätze/Tabelle 5.5 der Deutschen Suchthilfestatistik 2004 für stationäre Einrichtungen: 3,8 Diplom-Psychologen je 65 Behandlungsplätzen). Hierbei sind die Stellen für Diplom-Psychologen in sonstigen ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen der Suchtkrankenversorgung (insbesondere in psychiatrischen Facheinrichtungen) nicht mit berechnet.
Von den bundesweit ca. 61 000 Betten in psychiatrischen Fachkrankenhäusern und Fachabteilungen sind ca. 10 500 Betten (17.5 %) mit Patienten mit einer Hauptdiagnose aus dem Bereich der Suchterkrankungen belegt. Auf der Berechnungsgrundlage der Personalverordnung Psychiatrie kann man bundesweit mit ca. 300 -400 Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten in der Suchtkrankenversorgung der stationären psychiatrischen Facheinrichtungen rechnen.
Weitere Psychologinnen und Psychologen arbeiten im Bereich der störungsbezogenen Grundlagen-und Versorgungsforschung.
- Der zentrale Ansatzpunkt für die Veränderung suchtbezogenen Risikoverhaltens, schädlichen oder abhängigen Konsumverhaltens liegt in der Veränderung der psychischen Funktionsbereiche (Einstellungen, Werte, Motivation, Lernen, Verhaltensmodifikation, Regulierung von Emotionen, Kognitionen, etc.). In diesem Bereich ist ausbildungsspezifisch der besondere Fachkompetenz der Psychologen verortet.
- Durch ihre zusätzliche psychotherapeutische Ausbildung erwerben Psychologische Psychotherapeuten weitere Kompetenz in der Behandlung psychischer Störungen und damit auch die Berechtigung, selbstständig in diesem Heilberuf tätig zu werden (Approbation).
- Im Bereich der Behandlung suchtkranker Menschen hat die Psychologie in den letzten Jahrzehnten einen wesentlichen Beitrag geleistet zur Entwicklung einer modernen evidenzbasierten Suchtkrankenbehandlung: bei wesentlichen Modulen der AWMF – Leitlinien zur Behandlung substanzbezogener Störungen handelt es sich um psychologische Therapiemethoden (Kognitiv Behaviorale Thera-
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pie, Motivationale Verfahren wie Motivational Interviewing, Soziale Kompetenztrainings, Rückfallmanagement, verhaltenstherapeutische Paartherapie u.a.)
- Die Psychologie als Wissenschaft und psychologische Kolleginnen und Kollegen als Wissenschaftler haben in psychologischen und interdisziplinären Forschungsansätzen wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung unseres Störungsund Veränderungswissens geleistet.
- Psychologische Psychotherapeuten sind daher von ihrer wissenschaftlichen und psychotherapeutischen Ausbildung her in besonderer Weise befähigt, nach Lösungen für suchtbezogene Probleme in der Gesellschaft zu suchen und beim einzelnen Menschen zu behandeln, sowie die Forschung und Therapie in diesem Bereich weiter zu entwickeln.
- Die Kompetenzen von Psychologischen Psychotherapeuten sind daher in allen Bereichen der Suchtkrankenversorgung (von der Prävention über die Krankenbehandlung und Rehabilitation bis zur Nachsorge) und in der Suchtforschung erforderlich, um eine hohe Versorgungsqualität und deren Weiterentwicklung sicherzustellen.
- Psychologische Psychotherapeuten sind daher ebenfalls in besonderer Weise geeignet, auch Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Suchtkrankenversorgung zu übernehmen. Die dem in vielen Bereichen (besonders im Bereich der Behandlung (SGB V) und Rehabilitation (SGB VI) in Institutionen) entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen sind dem Recht auf selbständige Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten anzupassen.
- Im Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 wird unter § 1 Abs. 3 ausgeführt: „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“
- Im § 27 ‚Krankenbehandlung’ § 1 Satz 1 SGB V heißt es: „Die Krankenbehandlung umfasst 1. Die ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung.“
- Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie fordert nachfolgende Änderungen im SGB V bzw. SGB VI zur Sicherung des Rechtes auf selbstständige Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten:
a) § 73 SGB V Abs. 2: Die vertragsärztliche Versorgung um fasst die
- ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
- – 4.……..
- ärztliche und psychotherapeutische Verordnung von Leistung zur medizinischen Rehabilitation
- ………
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- ärztliche und psychotherapeutische Verordnung von Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen
- …………
- ärztliche und psychotherapeutische Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes benötigen
- – 11. ……….. und
12. ärztliche und psychotherapeutische Verordnung von Soziotherapie.
b) § 107 SGB V Abs. 1 Satz 2: Krankenhäuser, Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen: Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuches sind Einrichtungen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher oder psychotherapeutischer Leitung stehen.
c) § 15 Abs. 2 SGB VI: Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden .... in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher oder psychotherapeutischer Verantwortung und ...
- Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie tritt dafür ein, dass Psychologische Psychotherapeuten in psychiatrischen Krankenhäusern und ambulanten, teilstationären oder stationären Facheinrichtungen der Suchtkrankenhilfe im Rahmen von Stationsleitungen, Teamleitungen und Klinikleitungen in eigenverantwortlicher Position tätig sein können. Beispielhaft seien als ein erster Schritt in diese Richtung die Strukturerhebungsbögen zur ‚Qualitätssicherung durch die gesetzlichen Krankenkassen in der medizinischen Rehabilitation’ bzw. zum ‚Qualitätssicherungsverfahren der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherung’ (erste Auflage, 19.04.2005) genannt, die neben Diplom-Psychologen, Psychologischen Psychotherapeuten auch die Funktionen von „Leitenden Psychologen“ aufführen.
- Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie tritt gegenüber Gewerkschaften wie Trägereinrichtungen dafür ein, dass approbierte Psychologische Psychotherapeuten im Rahmen der Tarifstruktur analog den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Fachärzten für psychotherapeutische Medizin vergütungsrechtlich eingeordnet werden.
- Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie fordert die Bundespsychotherapeutenkammer und die Landespsychotherapeutenkammern auf, gegenüber dem Gesetzgeber und anderen gesellschaftlichen und institutionellen Ansprechpartnern im Sinne des vorgelegten Positionspapiers initiativ zu werden.
Von Dipl.-Psych. Peter Missel und Dipl.-Psych. Michael Müller-Mohnssen im Auftrag der dg sps erarbeitet. Vom Vorstand der dg sps am 15. Oktober 2005 verabschiedet.
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